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Art. 2 § 20 DSG

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2001.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 2001.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENGEHEIMNIS

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Daten aus Datenverarbeitungen, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder dessen Vertreters übermittelt werden (Datengeheimnis).
  2. Absatz 2,Auftraggeber und Dienstleister haben sich von ihren Mitarbeitern vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, daß sie Daten aus Datenverarbeitungen nur auf Grund der Anordnungen gemäß Absatz eins, übermitteln werden und daß sie das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
  3. Absatz 3,Den Arbeitgeber trifft die Verantwortung für die Vollständigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlungsanordnungen sowie darüber hinaus auch dafür, daß die Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen ausreichend informiert sind.
  4. Absatz 4,Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen Paragraph 18, verstoßen würde, darf dem Mitarbeiter kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5,In einem behördlichen Verfahren kann sich niemand seiner Zeugenpflicht unter Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011731

Alte Dokumentnummer

N11986185650